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715 2012 125

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. Juni 2012 (715 12 125)

Basel-Landschaft · 2011-05-27 · Deutsch BL

Rückforderung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 1'638.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

E. 2 Bevor das Gericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, der Legitimation, der Beschwer und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr insbesondere ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2) und die Rechtsmittelinstanz kann diesfalls auf eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen die Verfügung der Verwaltung, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ihrerseits nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Letztlich gibt es daher auch keine Einsprachemöglichkeit (vgl. Art. 52 ATSG), wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 50, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2). 3.2 Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch aber eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 53). Die nachfolgende Überprüfung hat sich in einem solchen Fall auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist diesfalls, ob die Verwaltung ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zu Recht als richtig und ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat. Ob die Vorinstanz tatsächlich nicht auf die Streitfrage eingetreten ist oder aber ob es diese allenfalls materiell an die Hand genommen hat, ist durch Auslegung der betreffenden Mitteilung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. BGE 117 V 8 E. 2b/aa). 3.3 Die Kasse ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 21. März 2012 offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem rechtlichen Bedeutungsinhalt ihres Schreibens vom 22. März 2012 eingetreten und hat dabei an ihrer Verfügung vom 22. Juli 2011 explizit festgehalten. Die - im Übrigen auch als solche betitelte - Ablehnung der Wiedererwägung erfolgte nach Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und wurde damit begründet, dass die Rückforderungsverfügung der Kasse vom 22. Juli 2011 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Indem die Kasse in ihrem Wiedererwägungsentscheid somit auf die materiellen Wiedererwägungsvoraussetzungen eingegangen und davon ausgegangen ist, eine Wiedererwägung der Rückforderung vom 22. Juli 2011 sei unstatthaft, hat sie die ursprüngliche Streitfrage materiell erneut an die Hand genommen. Damit ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten. Dieses Eintreten der Kasse auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten ist den vorstehenden Ausführungen zufolge (vgl. E. 3.1 hievor) grundsätzlich anfechtbar, da der vorinstanzliche Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einen neuen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. BGE 131 V 64 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4 Zu prüfen bleibt hingegen, ob das Gericht auf den Wiederwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 eintreten darf, oder ob dieser nicht vorab durch die Vorinstanz einsprache-weise zu überprüfen gewesen wäre.

E. 4.1 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und insbesondere auch die Rechtspflege regelt (vgl. Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (vgl. Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger daher schriftlich Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Gegen solche Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind einzig prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Kieser , a.a.O., N 1 zu Art. 52). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann eine Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist somit zwingend zu beachten (vgl. Kieser , a.a.O., N 17 zu Art. 52). Davon kann lediglich in den vom Gesetz ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet deshalb grundsätzlich Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31, Erw. 1.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist die Kasse am 22. März 2012 dem Gesagten zufolge auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten und hat dieses abgelehnt. Damit hat sie verfügungsweise einen erneuten, erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid getroffen, der grundsätzlich einer Anfechtung mittels Einsprache zugänglich ist. In ihrer Rechtsmittelbelehrung bezeichnete die Kasse ihre Wiedererwägungsverfügung jedoch irrtümlicherweise als Einspracheentscheid und wies fälschlicherweise darauf hin, dass dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Versicherte ihrerseits reichte in der Folge direkt eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Vorgehen der Versicherten bzw. die hierfür fälschlicherweise Basis bildende Rechtsmittelbelehrung der Kasse in deren Wiedererwägungsentscheid vom 22. März 2012 verkennt dabei Sinn und Zweck des gesetzlich normierten Einspracheverfahrens. Durch das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die strittigen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird (vgl. BGE 117 V 409). Dieser Grundsatz gilt ebenso im Falle eines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids, der ebenso eine erstinstanzliche Verfügung der Verwaltung darstellt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen], H 53/04 vom 17. Januar 2005, E. 3.3, sowie C 120/05 vom 11. Oktober 2005, E. 1.3.1). Das Einspracheverfahren stellt dabei nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsbzw. eines Wiedererwägungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende bzw. wiedererwägende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts ihre eigenen Anordnungen bzw. Wiedererwägungsmotive zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 190 f., E. 1b und c). Im noch zu fällenden Einspracheentscheid hat deshalb eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin auch im Falle einer vorangehenden Wiedererwägung zu erfolgen (vgl. BGE 124 V 182 f., E. 2).

E. 4.3 Auch wenn der Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einer nachfolgenden Überprüfung zugänglich ist (vgl. oben, Erwägung 3.4), widerspräche das Eintreten des Gerichts auf die vorstehende Beschwerde offensichtlich dem Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Einspracheverfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtssuchenden keine Wahl zwischen verschiedenen Verfahren haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Sie haben vielmehr jenen Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (vgl. BGE 130 V 226, E. 7.2.1). In der deshalb resultierenden Überweisung der Angelegenheit zur Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch die Kasse in ihrer Funktion als Einspracheinstanz kann daher auch kein überspitzter Formalismus erkannt werden (vgl. Urteil des EVG vom 11. Oktober 2005, C 120/05, E. 1.3.2). Ein Eintreten des Kantonsgerichts auf die Wiedererwägungsverfügung der Kasse vom 22. März 2012 würde im Gegenteil eine unstatthafte Verkürzung des Rechtsmittelwegs der Versicherten darstellen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Angelegenheit ist an die Kasse als Einspracheinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und über die Frage entscheide, ob die Kasse in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 22. März 2012 zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011 im Umfang von Fr. 1'685.35 abgelehnt hat.

E. 5 Es verbleibt, über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse Syndicom zurückgewiesen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und darüber entscheide. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv
  1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 1'638.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
  2. Bevor das Gericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, der Legitimation, der Beschwer und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr insbesondere ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2) und die Rechtsmittelinstanz kann diesfalls auf eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen die Verfügung der Verwaltung, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ihrerseits nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Letztlich gibt es daher auch keine Einsprachemöglichkeit (vgl. Art. 52 ATSG), wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 50, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2). 3.2 Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch aber eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 53). Die nachfolgende Überprüfung hat sich in einem solchen Fall auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist diesfalls, ob die Verwaltung ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zu Recht als richtig und ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat. Ob die Vorinstanz tatsächlich nicht auf die Streitfrage eingetreten ist oder aber ob es diese allenfalls materiell an die Hand genommen hat, ist durch Auslegung der betreffenden Mitteilung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. BGE 117 V 8 E. 2b/aa). 3.3 Die Kasse ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 21. März 2012 offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem rechtlichen Bedeutungsinhalt ihres Schreibens vom 22. März 2012 eingetreten und hat dabei an ihrer Verfügung vom 22. Juli 2011 explizit festgehalten. Die - im Übrigen auch als solche betitelte - Ablehnung der Wiedererwägung erfolgte nach Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und wurde damit begründet, dass die Rückforderungsverfügung der Kasse vom 22. Juli 2011 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Indem die Kasse in ihrem Wiedererwägungsentscheid somit auf die materiellen Wiedererwägungsvoraussetzungen eingegangen und davon ausgegangen ist, eine Wiedererwägung der Rückforderung vom 22. Juli 2011 sei unstatthaft, hat sie die ursprüngliche Streitfrage materiell erneut an die Hand genommen. Damit ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten. Dieses Eintreten der Kasse auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten ist den vorstehenden Ausführungen zufolge (vgl. E. 3.1 hievor) grundsätzlich anfechtbar, da der vorinstanzliche Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einen neuen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. BGE 131 V 64 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b mit Hinweisen).
  3. Zu prüfen bleibt hingegen, ob das Gericht auf den Wiederwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 eintreten darf, oder ob dieser nicht vorab durch die Vorinstanz einsprache-weise zu überprüfen gewesen wäre. 4.1 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und insbesondere auch die Rechtspflege regelt (vgl. Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (vgl. Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger daher schriftlich Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Gegen solche Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind einzig prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Kieser , a.a.O., N 1 zu Art. 52). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann eine Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist somit zwingend zu beachten (vgl. Kieser , a.a.O., N 17 zu Art. 52). Davon kann lediglich in den vom Gesetz ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet deshalb grundsätzlich Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31, Erw. 1.1.3 mit Hinweisen). 4.2 Im vorliegenden Fall ist die Kasse am 22. März 2012 dem Gesagten zufolge auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten und hat dieses abgelehnt. Damit hat sie verfügungsweise einen erneuten, erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid getroffen, der grundsätzlich einer Anfechtung mittels Einsprache zugänglich ist. In ihrer Rechtsmittelbelehrung bezeichnete die Kasse ihre Wiedererwägungsverfügung jedoch irrtümlicherweise als Einspracheentscheid und wies fälschlicherweise darauf hin, dass dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Versicherte ihrerseits reichte in der Folge direkt eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Vorgehen der Versicherten bzw. die hierfür fälschlicherweise Basis bildende Rechtsmittelbelehrung der Kasse in deren Wiedererwägungsentscheid vom 22. März 2012 verkennt dabei Sinn und Zweck des gesetzlich normierten Einspracheverfahrens. Durch das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die strittigen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird (vgl. BGE 117 V 409). Dieser Grundsatz gilt ebenso im Falle eines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids, der ebenso eine erstinstanzliche Verfügung der Verwaltung darstellt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen], H 53/04 vom 17. Januar 2005, E. 3.3, sowie C 120/05 vom 11. Oktober 2005, E. 1.3.1). Das Einspracheverfahren stellt dabei nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsbzw. eines Wiedererwägungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende bzw. wiedererwägende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts ihre eigenen Anordnungen bzw. Wiedererwägungsmotive zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 190 f., E. 1b und c). Im noch zu fällenden Einspracheentscheid hat deshalb eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin auch im Falle einer vorangehenden Wiedererwägung zu erfolgen (vgl. BGE 124 V 182 f., E. 2). 4.3 Auch wenn der Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einer nachfolgenden Überprüfung zugänglich ist (vgl. oben, Erwägung 3.4), widerspräche das Eintreten des Gerichts auf die vorstehende Beschwerde offensichtlich dem Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Einspracheverfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtssuchenden keine Wahl zwischen verschiedenen Verfahren haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Sie haben vielmehr jenen Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (vgl. BGE 130 V 226, E. 7.2.1). In der deshalb resultierenden Überweisung der Angelegenheit zur Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch die Kasse in ihrer Funktion als Einspracheinstanz kann daher auch kein überspitzter Formalismus erkannt werden (vgl. Urteil des EVG vom 11. Oktober 2005, C 120/05, E. 1.3.2). Ein Eintreten des Kantonsgerichts auf die Wiedererwägungsverfügung der Kasse vom 22. März 2012 würde im Gegenteil eine unstatthafte Verkürzung des Rechtsmittelwegs der Versicherten darstellen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Angelegenheit ist an die Kasse als Einspracheinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und über die Frage entscheide, ob die Kasse in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 22. März 2012 zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011 im Umfang von Fr. 1'685.35 abgelehnt hat.
  4. Es verbleibt, über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t :
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse Syndicom zurückgewiesen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und darüber entscheide.
  7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  8. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. Juni 2012 (715 12 125) Arbeitslosenversicherungsrecht Eintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch fälschlicherweise in Form eines Einspracheentscheids; Nichteintreten auf die dagegen gerichtete Beschwerde und Überweisung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheids Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Syndicom , Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung A. Die 1963 geborene A. war bis Ende April 2011 im B. in C. als Pflegeassistentin tätig. Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Arbeitgeber am 1. Februar 2011 auf Ende April 2011. Am 9. Mai 2011 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. Mai 2011 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 2. Mai 2011. B. Am 25. Mai 2011 richtete die Arbeitslosenkasse Syndicom (nachfolgend: Kasse) der Versicherten 22 Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2011 aus. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein mit Wirkung ab 2. Mai 2011 für die Dauer von elf Tagen wegen mangelnder Arbeitsbemühungen noch vor Stellenlosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ebenfalls am 27. Mai 2011 reichte die Versicherte dem RAV einen Arbeitsvertrag ein, wonach sie per 30. Mai 2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum erhalten habe. Nachdem die Versicherte in der Folge die zusätzlich einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich auch nicht mehr bei ihrer Personalberaterin zurück gemeldet hatte, wurde sie vom RAV am 10. Juni 2011 rückwirkend per 27. Mai 2011 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. D. In der Folge machte das RAV die Versicherte mit Schreiben vom 24. Juni 2011 darauf aufmerksam, dass die Kasse infolge der erst nach der Auszahlung der Taggelder für Mai 2011 erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das RAV sowie infolge der für die Firma D. AG bereits Ende Mai 2011 zwei geleisteten Arbeitstage das zuviel ausbezahlte Taggeld zurückfordern werde. Am 22. Juli 2011 verfügte die Kasse die Rückforderung zuviel ausbezahlter Leistungen für die Kontrollperiode Mai 2011 im Umfang von Fr. 1'685.35. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. E. Am 21. März 2012 ersuchte die Versicherte die Kasse um Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011. Mit Entscheid vom 22. März 2012 lehnte die Kasse eine Wiedererwägung ab. F. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemässs die Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids der Kasse vom 22. März 2011. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass die vom RAV am 27. Mai 2011 verfügte Einstellungsdauer von elf Tagen nicht korrekt gewesen sei. Die Entscheidung der Kasse könne daher nicht nachvollzogen werden. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 1'638.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Bevor das Gericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, der Legitimation, der Beschwer und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr insbesondere ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2) und die Rechtsmittelinstanz kann diesfalls auf eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen die Verfügung der Verwaltung, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ihrerseits nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Letztlich gibt es daher auch keine Einsprachemöglichkeit (vgl. Art. 52 ATSG), wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 50, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2). 3.2 Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch aber eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 53). Die nachfolgende Überprüfung hat sich in einem solchen Fall auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist diesfalls, ob die Verwaltung ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zu Recht als richtig und ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat. Ob die Vorinstanz tatsächlich nicht auf die Streitfrage eingetreten ist oder aber ob es diese allenfalls materiell an die Hand genommen hat, ist durch Auslegung der betreffenden Mitteilung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. BGE 117 V 8 E. 2b/aa). 3.3 Die Kasse ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 21. März 2012 offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem rechtlichen Bedeutungsinhalt ihres Schreibens vom 22. März 2012 eingetreten und hat dabei an ihrer Verfügung vom 22. Juli 2011 explizit festgehalten. Die - im Übrigen auch als solche betitelte - Ablehnung der Wiedererwägung erfolgte nach Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und wurde damit begründet, dass die Rückforderungsverfügung der Kasse vom 22. Juli 2011 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Indem die Kasse in ihrem Wiedererwägungsentscheid somit auf die materiellen Wiedererwägungsvoraussetzungen eingegangen und davon ausgegangen ist, eine Wiedererwägung der Rückforderung vom 22. Juli 2011 sei unstatthaft, hat sie die ursprüngliche Streitfrage materiell erneut an die Hand genommen. Damit ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten. Dieses Eintreten der Kasse auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten ist den vorstehenden Ausführungen zufolge (vgl. E. 3.1 hievor) grundsätzlich anfechtbar, da der vorinstanzliche Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einen neuen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. BGE 131 V 64 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b mit Hinweisen). 4. Zu prüfen bleibt hingegen, ob das Gericht auf den Wiederwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 eintreten darf, oder ob dieser nicht vorab durch die Vorinstanz einsprache-weise zu überprüfen gewesen wäre. 4.1 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und insbesondere auch die Rechtspflege regelt (vgl. Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (vgl. Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger daher schriftlich Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Gegen solche Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind einzig prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Kieser , a.a.O., N 1 zu Art. 52). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann eine Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist somit zwingend zu beachten (vgl. Kieser , a.a.O., N 17 zu Art. 52). Davon kann lediglich in den vom Gesetz ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet deshalb grundsätzlich Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31, Erw. 1.1.3 mit Hinweisen). 4.2 Im vorliegenden Fall ist die Kasse am 22. März 2012 dem Gesagten zufolge auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten eingetreten und hat dieses abgelehnt. Damit hat sie verfügungsweise einen erneuten, erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid getroffen, der grundsätzlich einer Anfechtung mittels Einsprache zugänglich ist. In ihrer Rechtsmittelbelehrung bezeichnete die Kasse ihre Wiedererwägungsverfügung jedoch irrtümlicherweise als Einspracheentscheid und wies fälschlicherweise darauf hin, dass dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Versicherte ihrerseits reichte in der Folge direkt eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Vorgehen der Versicherten bzw. die hierfür fälschlicherweise Basis bildende Rechtsmittelbelehrung der Kasse in deren Wiedererwägungsentscheid vom 22. März 2012 verkennt dabei Sinn und Zweck des gesetzlich normierten Einspracheverfahrens. Durch das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die strittigen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird (vgl. BGE 117 V 409). Dieser Grundsatz gilt ebenso im Falle eines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids, der ebenso eine erstinstanzliche Verfügung der Verwaltung darstellt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen], H 53/04 vom 17. Januar 2005, E. 3.3, sowie C 120/05 vom 11. Oktober 2005, E. 1.3.1). Das Einspracheverfahren stellt dabei nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsbzw. eines Wiedererwägungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende bzw. wiedererwägende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts ihre eigenen Anordnungen bzw. Wiedererwägungsmotive zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 190 f., E. 1b und c). Im noch zu fällenden Einspracheentscheid hat deshalb eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin auch im Falle einer vorangehenden Wiedererwägung zu erfolgen (vgl. BGE 124 V 182 f., E. 2). 4.3 Auch wenn der Wiedererwägungsentscheid der Kasse vom 22. März 2012 einer nachfolgenden Überprüfung zugänglich ist (vgl. oben, Erwägung 3.4), widerspräche das Eintreten des Gerichts auf die vorstehende Beschwerde offensichtlich dem Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Einspracheverfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtssuchenden keine Wahl zwischen verschiedenen Verfahren haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Sie haben vielmehr jenen Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (vgl. BGE 130 V 226, E. 7.2.1). In der deshalb resultierenden Überweisung der Angelegenheit zur Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch die Kasse in ihrer Funktion als Einspracheinstanz kann daher auch kein überspitzter Formalismus erkannt werden (vgl. Urteil des EVG vom 11. Oktober 2005, C 120/05, E. 1.3.2). Ein Eintreten des Kantonsgerichts auf die Wiedererwägungsverfügung der Kasse vom 22. März 2012 würde im Gegenteil eine unstatthafte Verkürzung des Rechtsmittelwegs der Versicherten darstellen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Angelegenheit ist an die Kasse als Einspracheinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und über die Frage entscheide, ob die Kasse in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 22. März 2012 zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011 im Umfang von Fr. 1'685.35 abgelehnt hat. 5. Es verbleibt, über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse Syndicom zurückgewiesen, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. April 2012 als Einsprache behandle und darüber entscheide. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.